Das hochumstrittene ungarische LGBTQ-Gesetz verstößt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge gegen die EU-Grundrechtecharta und den EU-Vertrag. Das urteilte der EuGH am Dienstag in Luxemburg in einem von der EU-Kommission angestrengten und von mehreren Mitgliedsstaaten und dem EU-Parlament unterstützten Verfahren. Das Gesetz diskriminiere Menschen wegen ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung und verstoße gegen die Menschenwürde, erklärte das höchste Gericht der EU. (Az.
C-769/22Das ungarische LGBTQ-Gesetz war 2021 unter dem inzwischen abgewählten rechtsnationalistischen Regierungschef Viktor Orban erlassen und dabei mit dem Jugendschutz begründet worden. Es verbietet Darstellungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften oder von Transidentität etwa in Fernsehen und Büchern. Die weltweit gebräuchliche englische Abkürzung LGBTQ steht für lesbisch, schwul, bisexuell, transgender und queer.
Dem EuGH zufolge missachtet das ungarische Gesetz “insbesondere” das in der Grundrechtecharta fixierte Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung. Darüber hinaus liege eine Verletzung des Rechts auf Menschenwürde vor. Es stigmatisiere und marginalisiere nicht-heterosexuelle, nicht-cisgeschlechtliche und transgeschlechtliche Menschen, erklärte der Gerichtshof am Dienstag.
Bereits der Titel des Gesetzes bringe die Betroffenen “mit pädophiler Kriminalität in Verbindung, was geeignet ist, diese Stigmatisierung zu verstärken und hassgetriebenes Verhalten ihnen gegenüber zu schüren”. Es behandle eine Gruppe von Menschen wegen ihrer sexuellen Identität oder sexuellen Ausrichtung “als eine Gefahr für die Gesellschaft”. Laut EuGH liegt deshalb zusätzlich ein eigenständiger Verstoß gegen Artikel zwei des EU-Vertrags vor, in dem die zentralen Werte niedergelegt sind, die alle Mitgliedstaaten teilen. “Folglich steht dieses Gesetz im Widerspruch zur Identität der Union als gemeinsamer Rechtsordnung in einer Gesellschaft, die sich durch Pluralismus auszeichnet”, erklärte der Gerichtshof.
Ungarn könne sich “nicht mit Erfolg auf seine nationale Identität berufen”, um ein solches Gesetzes zu rechtfertigen. Die Regelung verstößt dem EuGH-Urteil zufolge außerdem gegen weitere EU-Grundrechte, etwa das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens. Dazu kommen demnach Verstöße etwa gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, weil unzulässig in die Freiheit von Unternehmen eingegriffen wird, Inhalte herzustellen und zu verbreiten.
Auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht liegt vor, weil das Gesetz laut EuGH den Zugang zu Informationen zu Beschuldigten erleichtert, die im nationalen ungarischen Strafregister wegen einer “Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral” bei Kindern eingetragen wurden. Grundsätzlich dürfe laut EU-Recht zwar in die Dienstleistungsfreiheit eingegriffen werden, um das Kindeswohl zu fördern oder das Recht von Eltern auf Erziehung gemäß ihrer eigenen Weltanschauung zu wahren, betonte der EuGH.
Der Beurteilungsspielraum nationaler Regierungen werde aber durch die Garantien der EU-Grundrechtecharta begrenzt. Auch der Zugang zu Strafregisterinformationen sei unter Bedingungen generell möglich. Im ungarischen Fall seien aber weder der Kreis der Zugangsberechtigten noch die materiellen Zugriffsberechtigungen genau genug definiert. Zudem fehlten Rechtsgarantien für die Betroffenen. Die rechtsnationalistische Regierung unter Orban hatte jahrelang unter dem Vorwand des “Kinderschutzes” die Rechte von LGBTQ-Menschen eingeschränkt.
Im März vergangenen Jahres verabschiedete das ungarische Parlament etwa eine Gesetzesänderung, die auf ein Verbot von Pride-Paraden abzielt. Vor rund eineinhalb Wochen wurde Orban nach 16 Jahren an der Macht abgewählt. Bei der ungarischen Parlamentswahl am 12. April gewann die Opposition unter Peter Magyar. Er vertritt einen europafreundlichen Kurs. Wegen des ungarischen LGBTQ-Gesetzes geklagt hatte die EU-Kommission. 16 EU-Staaten, darunter Deutschland, sowie das EU-Parlament schlossen sich dem dem Vertragsverletzungsverfahren an.
Die für das Verfahren zuständige Generalanwältin erklärte bereits im Juni vergangenen Jahres in ihrem Gutachten, dass die Klage ihrer Meinung nach begründet sei. Stellt der EuGH eine Vertragsverletzung fest, müssen EU-Mitgliedsstaaten dem Urteil nach dessen Angaben “unverzüglich” nachkommen. Automatische Sanktionen gibt es aber nicht. Reagiert der betreffende Staat nicht, kann die EU-Kommission erneut klagen und Strafzahlungen beantragen.
Tue, 21 Apr 2026 09:44:11 GMT
