Eine Quote für ausländische Studierende muss die Bindung zum betreffenden Land berücksichtigen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag und gab damit einem jungen Luxemburger Recht. Dieser wollte in Belgien Medizin studieren, scheiterte aber an der Quote. (Az. C-131/25)Im französischsprachigen Teil Belgiens können jedes Semester nur 15 Prozent der neuen Studierenden im Bereich Medizin oder Zahnmedizin aus dem Ausland kommen.
Entscheidend ist dabei nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Wohnsitz. Die Quote war 2006 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eingeführt worden, da zu viele frischgebackene Ärzte Belgien nach Abschluss des Studiums wieder verließen. Der Kläger lebt in Luxemburg, ging aber in einer belgischen Grenzstadt zur Schule und machte dort auch seinen Schulabschluss. Er bestand das Examen für die Zulassung zum Medizinstudium zwar, kam aber in der Rangliste nicht hoch genug, um sich an einer belgischen Universität einzuschreiben.
Denn wegen seines Wohnsitzes im Ausland fiel er unter die Quote. Gegen seine Ablehnung zog der Luxemburger in Belgien vor Gericht. Das belgische Gericht fragte den EuGH, ob Bewerber wie er – mit langer Schulzeit samt Abschluss in Belgien – der Quotenregelung unterworfen werden dürften. Nein, entschied der EuGH nun. Wer lange in Belgien zur Schule ging und dort seinen Abschluss machte, sei mit der belgischen Gesellschaft verbunden und habe soziale Beziehungen in Belgien.
Ein Wohnsitz in einem anderen EU-Land ändere daran nichts. In der Form sei die Quotenregelung darum nicht mehr verhältnismäßig, erklärten die europäischen Richterinnen und Richter. Über die Klage des jungen Luxemburgers muss nun abschließend das belgische Gericht entscheiden. Es muss sich dabei aber am Urteil des EuGH orientieren.
Thu, 01 Oct 2026 08:43:01 GMT
