Wer eine Wohnung mietet, muss frei entscheiden können, von wem er seinen Strom bezieht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab einer Unterlassungsklage des Mieterbunds gegen zwei Tochtergesellschaften des Immobilienkonzerns Vonovia statt, wie ein Gerichtssprecher und der Deutsche Mieterbund am Donnerstag mitteilten. Die Unternehmen dürfen demnach nicht einen Mietvertrag zum “Vehikel” machen, um Mieter an einen bestimmten Stromanbieter zu binden. (Az.
I-30 UKl 1/25)Das Urteil ist laut Mieterbund von “grundsätzlicher Bedeutung”. Er hatte im April 2025 gegen die Deutsche Annington Beteiligungs GmbH und die Vonovia Energie GmbH geklagt. Mieterinnen und Mieter der Deutschen Annington sollten mit dem Mietvertrag zugleich einen Stromliefervertrag mit Vonovia Energie abschließen. Der Mieterbund kritisierte das als “unzulässige Verknüpfung” von Miet- und Stromliefervertrag.
Zum einen sei für Mieterinnen und Mieter in der konkreten Vertragsgestaltung nicht eindeutig erkennbar, ob bereits die Unterschrift unter den Mietvertrag oder erst das zusätzliche Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens zur Anbahnung des Stromliefervertrags führt. Zum anderen könnten sich Mieter veranlasst sehen, einen Stromliefervertrag mit der Vonovia Energie abzuschließen, um den Abschluss des Mietvertrags nicht zu gefährden.
Damit verzichteten sie “faktisch auf ihre freie Wahl des Stromversorgers”. Das OLG erließ laut Sprecher ein sogenanntes Anerkenntnisurteil – die vom Mieterbund beanstandete Klausel darf künftig nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in Mietverträgen der Deutsche Annington verwendet werden. Gleichzeitig darf sich die Vonovia Energie laut Mieterbund nicht mehr auf die Klausel berufen – betroffene Mieter könnten den Stromlieferanten wechseln. Das Urteil ist laut Sprecher rechtskräftig.
Die Entscheidung des OLG sei “von grundsätzlicher Bedeutung”, erklärte der Mieterbund: “Sie macht nicht nur deutlich, dass Mieterinnen und Mieter klar und transparent erkennen können müssen, welche Verträge sie abschließen und welche zusätzlichen rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen damit verbunden sind. Sie schützt Mieterinnen und Mieter auch davor, in einer ohnehin schwierigen Wohnungssituation zusätzliche Leistungen akzeptieren zu müssen, die sie möglicherweise gar nicht wünschen.” Wer eine Wohnung vermietet, dürfe die besondere Abhängigkeit von Wohnungssuchenden nicht dazu nutzen, ihnen weitere Verträge unterzuschieben oder die Wahl eines bestimmten Anbieters nahezulegen.
Thu, 10 Sep 2026 13:20:36 GMT
